BVerwG - Urteil vom 11.04.1991
4 C 7.90
Normen:
BBauG § 34; BBauG § 39b AAbs. 3; BBauG § 39b AAbs. 7; BBauG § 39b Abs. 1; BauGB § 176; BauGB § 34;
Fundstellen:
BBauBl 1991, 696
BRS 52 Nr. 236
BVerwGE 88, 97
Buchholz 406.11 § 39b BBauG Nr. 3
DVBl 1991, 817
DÖV 1991, 890
HGZ 1992, 33
JZ 1992, 90
MDR 1992, 88
NJW 1992, 1123
NVwZ 1992, 162
UPR 1991, 310
ZfBR 1991, 179
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 25.09.1986 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 85 A.01452
VGH Bayern, vom 29.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 87.00535

Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für die Anordnung eines gemeinschaftlichen Baugebotes

BVerwG, Urteil vom 11.04.1991 - Aktenzeichen 4 C 7.90

DRsp Nr. 1996/9049

Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für die Anordnung eines gemeinschaftlichen Baugebotes

Ein gemeinschaftliches Baugebot erfordert, daß sich das zusammenhängende Bauvorhaben auf Grundstücke bezieht, die jedes für sich entsprechend den vorhandenen baurechtlichen Vorschriften bebaubar sind.

Normenkette:

BBauG § 34; BBauG § 39b AAbs. 3; BBauG § 39b AAbs. 7; BBauG § 39b Abs. 1; BauGB § 176; BauGB § 34;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ein "gemeinschaftliches" Baugebot, das die beklagte Stadt Nürnberg gegen sie und ihren Grundstücksnachbarn, den Beigeladenen zu 2, erlassen hat.

Das rechteckig geschnittene Grundstück der Klägerin ist ein Eckgrundstück. Es ist 43 qm groß und grenzt an zwei Straßen, die Teil einer innerstädtischen Fußgängerzone sind. Auf dem Grundstück befindet sich ein eingeschossiges Gebäude, das 1959 bauaufsichtlich genehmigt worden war und gewerblich genutzt wird. Nach baustatischen Untersuchungen der Beklagten sowie auch im Hinblick auf seinen Zuschnitt und seine Größe kann das klägerische Grundstück zwar nicht allein, wohl aber im Rahmen einer zusammenhängenden Bebauung aufgestockt werden, wenn hierzu benachbarte Grundstücke einbezogen werden. Nach den Vorstellungen der Beklagten muß die so gebildete Fläche vier- oder fünfgeschossig bebaut werden, da dies der vorhandenen Umgebungsbebauung entspricht.