I.
Die Klägerin wendet sich gegen ein "gemeinschaftliches" Baugebot, das die beklagte Stadt Nürnberg gegen sie und ihren Grundstücksnachbarn, den Beigeladenen zu 2, erlassen hat.
Das rechteckig geschnittene Grundstück der Klägerin ist ein Eckgrundstück. Es ist 43 qm groß und grenzt an zwei Straßen, die Teil einer innerstädtischen Fußgängerzone sind. Auf dem Grundstück befindet sich ein eingeschossiges Gebäude, das 1959 bauaufsichtlich genehmigt worden war und gewerblich genutzt wird. Nach baustatischen Untersuchungen der Beklagten sowie auch im Hinblick auf seinen Zuschnitt und seine Größe kann das klägerische Grundstück zwar nicht allein, wohl aber im Rahmen einer zusammenhängenden Bebauung aufgestockt werden, wenn hierzu benachbarte Grundstücke einbezogen werden. Nach den Vorstellungen der Beklagten muß die so gebildete Fläche vier- oder fünfgeschossig bebaut werden, da dies der vorhandenen Umgebungsbebauung entspricht.
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