BVerwG - Urteil vom 12.04.2001
4 C 5.00
Normen:
BauGB § 29 Abs. 2 § 35 Abs. 1 Nr. 1, 3 S. 1 Nr. 2, 6 ; WHG § 19 Abs. 1, 2 § 19g Abs. 2, 3, 4 § 34 ;
Fundstellen:
DÖV 2002, 351
UPR 2001, 441
ZUR 2002, 103
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 3871/99
VG Aachen, vom 10.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 971/97

Bauplanungsrecht; Wasserrecht - Anlage zum Lagern von Gülle; privilegiertes Vorhaben; Grundwasserschutz; Wasserschutzgebietsverordnung; Schutzverordnungsentwurf; Sicherheitsanforderungen; striktes Verbot; entgegenstehender öffentlicher Belang

BVerwG, Urteil vom 12.04.2001 - Aktenzeichen 4 C 5.00

DRsp Nr. 2003/2260

Bauplanungsrecht; Wasserrecht - Anlage zum Lagern von Gülle; privilegiertes Vorhaben; Grundwasserschutz; Wasserschutzgebietsverordnung; Schutzverordnungsentwurf; Sicherheitsanforderungen; striktes Verbot; entgegenstehender öffentlicher Belang

»1. Die Verbotsvorschriften einer Wasserschutzgebietsverordnung haben nicht lediglich den Charakter öffentlicher Belange, die einem privilegierten Bauvorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen können. Sie wirken vielmehr als eigenständige normative Zulassungsschranke, die nach § 29 Abs. 2 BauGB von den §§ 30 bis 37 BauGB unberührt bleibt. 2. Die Schutzvorschriften einer Wasserschutzgebietsverordnung schließen die Anwendung der nach § 19 g WHG maßgeblichen allgemeinen wasserrechtlichen Regelungen über das Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften nicht aus. 3. Der Entwurf einer Wasserschutzgebietsverordnung kann sich unter der Voraussetzung, dass die geologischen und die hydrologischen Verhältnisse entsprechende Schlüsse rechtfertigen, als Indiz dafür werten lassen, dass ein Bauvorhaben, das den künftigen Schutzzielen zuwiderläuft, die Wasserwirtschaft i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB gefährdet.«

Normenkette:

BauGB § 29 Abs. 2 § 35 Abs. 1 Nr. 1, 3 S. 1 Nr. 2, 6 ; WHG § 19 Abs. 1, 2 § 19g Abs. 2, 3, 4 § 34 ;

Gründe: