OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.07.1990
11 A 981/88
Normen:
BauGB § 34; BauNVO § 4;
Fundstellen:
DÖV 1991, 124
GewArch 1991, 76
NVwZ-RR 1991, 291
NWVBl 1991, 13
ZfBR 1991, 42
ZMR 1991, 37
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 25.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1023/87

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle in einem allgemeinen Wohngebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.07.1990 - Aktenzeichen 11 A 981/88

DRsp Nr. 2009/18152

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle in einem allgemeinen Wohngebiet

Eine Spielhalle mit 150 qm Spielfläche ist kerngebietstypisch und deshalb typischerweise in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig.

Normenkette:

BauGB § 34; BauNVO § 4;

Gründe:

I.

Der Kläger beabsichtigt, in einem zuletzt zu Wohnzwecken genutzten und z.Zt. wegen Umbauarbeiten leerstehenden Gebäude eine Spielhalle mit einer (Netto-) Spielfläche von 150 qm einzurichten. Das Gebäude steht im Ortskern von B, einer Kleinstadt in Ostwestfalen, in einer Nebenstraße, die im übrigen mit Ausnahme eines Friseurgeschäfts mit Wohnhäusern bebaut ist.

Der Beklagte hat die Erteilung der begehrten Baugenehmigung abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

II.

Das Vorhaben des Klägers verstößt gegen Bauplanungsrecht. Es ist gemäß § 34 BauGB zu beurteilen, weil es in einem Teil des Innenbereichs von B. errichtet werden soll, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. Danach ist es gemäß § 34 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es in einem Gebiet errichtet werden soll, dessen Eigenart einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht, und dort nach seiner Art weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig wäre.