I.
Der Kläger beabsichtigt, in einem zuletzt zu Wohnzwecken genutzten und z.Zt. wegen Umbauarbeiten leerstehenden Gebäude eine Spielhalle mit einer (Netto-) Spielfläche von 150 qm einzurichten. Das Gebäude steht im Ortskern von B, einer Kleinstadt in Ostwestfalen, in einer Nebenstraße, die im übrigen mit Ausnahme eines Friseurgeschäfts mit Wohnhäusern bebaut ist.
Der Beklagte hat die Erteilung der begehrten Baugenehmigung abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
II.
Das Vorhaben des Klägers verstößt gegen Bauplanungsrecht. Es ist gemäß § 34 BauGB zu beurteilen, weil es in einem Teil des Innenbereichs von B. errichtet werden soll, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. Danach ist es gemäß § 34 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es in einem Gebiet errichtet werden soll, dessen Eigenart einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht, und dort nach seiner Art weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig wäre.
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