OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.07.1977 VII A 1728/76
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 1977, 404
BRS 32 Nr. 66
DÖV 1978, 148
OVGE Mü/Lü 33, 73
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2678/74
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Altenteilerhauses im Außenbereich, Abstand zur Hofstelle
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.1977 - Aktenzeichen VII A 1728/76
DRsp Nr. 2009/17379
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Altenteilerhauses im Außenbereich, Abstand zur Hofstelle
Ein Landwirt ist nicht gehalten, die noch freien Flächen der Hofstelle mit einem Altenteilerhaus zuzubauen, wenn er sich insoweit eine Landreserve für künftig notwendig werdende Wirtschaftsgebäude und eine Wendemöglichkeit freihalten möchte. In diesem Falle ist es mit BBG § 35 Abs. 1 Nr. 1 vereinbar, wenn das Altenteilerhaus auf einem Flurstück in 50 m Entfernung von der Hofstelle errichtet wird.
Normenkette:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanz: VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2678/74