VGH Bayern - Urteil vom 13.10.1987
20 B 87.01537
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3 S. 3; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
BRS 47 Nr. 59
BRS 51 Nr. 428
BRS 51 Nr. 581
BRS 51 Nr. 582
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 87.00566

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines großflächigen Möbel-Einzelhandelsbetriebs in Gewerbegebiet, Atypischer Fall

VGH Bayern, Urteil vom 13.10.1987 - Aktenzeichen 20 B 87.01537

DRsp Nr. 2009/18123

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines großflächigen Möbel-Einzelhandelsbetriebs in Gewerbegebiet, Atypischer Fall

1. Bei der Prüfung der Frage, ob ein die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO entkräftender atypischer Fall i.S. des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO gegeben ist, kommt es auch auf das Warensortiment des geplanten Einzelhandelsbetriebes an. 2. Bei traditionellem Möbeleinzelhandel kann ein atypischer Fall angenommen werden, nicht jedoch bei einem ein breiteres Sortiment anbietendem "Einrichtungshaus". 3. Zur Bewertung der Randsortimente des Möbelhandels.

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es - bezüglich des ersten Obergeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 2989 der Gemarkung L für erledigt erklärt haben.

Insoweit ist das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 19. März 1987 unwirksam geworden.

II. Die Stadt L wird verpflichtet, dem Kläger die Baugenehmigung für das Kellergeschoß dieses Gebäudes (Umbau und Nutzungsänderung) gemäß den Plänen vom 17. Oktober 1986 zu erteilen.

Insoweit wird das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 19. März 1987 abgeändert.

III. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.