I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es - bezüglich des ersten Obergeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 2989 der Gemarkung L für erledigt erklärt haben.
Insoweit ist das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 19. März 1987 unwirksam geworden.
II. Die Stadt L wird verpflichtet, dem Kläger die Baugenehmigung für das Kellergeschoß dieses Gebäudes (Umbau und Nutzungsänderung) gemäß den Plänen vom 17. Oktober 1986 zu erteilen.
Insoweit wird das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 19. März 1987 abgeändert.
III. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
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