VGH Bayern - vom 30.11.1987 (26 B 82 A.2088)
Die Beklagte hat auf dem ihr gehörenden Grundstück Fl.Nr. 681/27 der Gemarkung S einen Kinderspielplatz errichtet. Das Grundstück hat etwa die Form eines Rechtecks und ist rund 33 m lang und 18 m breit. Die westliche [...]