I. Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 7. November 1981 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Das Urteil Ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird augelassen.
I.
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