VGH Bayern - Urteil vom 23.06.1987
1 B 85 A.160
Normen:
BauNVO § 21a Abs. 5; BBauG § 30; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art 56; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 55 Abs. 6 S. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 55 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1987, 668
BayVBl 1988, 723
BRS 47 Nr. 62
BRS 51 Nr. 611
BRS 51 Nr. 1166
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.11.1984 - Vorinstanzaktenzeichen M 4173

Baurecht: Festsetzung eines Tiefgaragenbonus

VGH Bayern, Urteil vom 23.06.1987 - Aktenzeichen 1 B 85 A.160

DRsp Nr. 2009/18121

Baurecht: Festsetzung eines Tiefgaragenbonus

1. Werden in einer Tiefgarage auch bauordnungsrechtlich notwendige Stellplätze für ein anderes Grundstück hergestellt, kommt die sich aus der Anwendung des § 21a Abs. 5 BauNVO ergehende Begünstigung (Tiefgaragenbonus) dem anderen Grundstück zugute. 2. Gemäß Art 2 Abs. 4 S 2 BayBO ragen Deckenunterkanten im Mittel mehr als 1,20 m über die natürliche oder festgesetzte Geländeoberfläche hinaus, wenn die tatsächlich freiliegende Fläche sämtlicher Außenwände größer ist als eine Vergleichsfläche, welche sich aus dem Gebäudeumfang mal 1,20 m ergibt.

I. Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 7. November 1981 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil Ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird augelassen.

Normenkette:

BauNVO § 21a Abs. 5; BBauG § 30; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art 56; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 55 Abs. 6 S. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 55 Abs. 6 S. 2;

Gründe:

I.