I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Mit Bescheid vom 12. Juli 1984 erteilte das Landratsamt R dem Beigeladenen die Baugenehmigung zum Einbau eines Rinderstalles in die bestehende Scheune und zur Errichtung einer Güllegrube auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung P. Der Beigeladene betreibt auf seiner im Ort P gelegenen Hofstelle eine Vollerwerbslandwirtschaft vorwiegend mit Tierhaltung.
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