VGH Bayern - Urteil vom 20.10.1987
2 B 85 A.2566
Normen:
BBauG § 34 Abs. 1; BauNVO § 5 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 6 Abs. 3;
Fundstellen:
AgrarR 1987, 143
BRS 47 Nr. 401
BRS 51 Nr. 722
BRS 51 Nr. 1824
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 25.07.1985

Baurecht: Einbau eines Rinderstalles in eine bestehende Scheune und Errichtung einer Güllegrube im unbeplanten Innenbereich

VGH Bayern, Urteil vom 20.10.1987 - Aktenzeichen 2 B 85 A.2566

DRsp Nr. 2009/18124

Baurecht: Einbau eines Rinderstalles in eine bestehende Scheune und Errichtung einer Güllegrube im unbeplanten Innenbereich

Hat ein Grundstückseigentümer auf einem im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstück, das von mehreren landwirtschaftlichen Betrieben umgeben ist, sein Wohnhaus errichtet, vertößt weder der Einbau eines Rinderstalles in eine bestehende Scheune noch die Errichtung einer Güllegrube durch den Grundstücksnachbarn gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme.

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBauG § 34 Abs. 1; BauNVO § 5 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 6 Abs. 3;

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 12. Juli 1984 erteilte das Landratsamt R dem Beigeladenen die Baugenehmigung zum Einbau eines Rinderstalles in die bestehende Scheune und zur Errichtung einer Güllegrube auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung P. Der Beigeladene betreibt auf seiner im Ort P gelegenen Hofstelle eine Vollerwerbslandwirtschaft vorwiegend mit Tierhaltung.