OVG Lüneburg - 11.09.1987 (6 OVG A 139/86)
»...In einer Umgebung, die nach der vorhandenen Bebauung einem Mischgebiet entspricht, ist eine Spielhalle nicht schon deswegen unzulässig, weil diese als eine Vergnügungsstätte einzustufen ist und Vergnügungsstätten [...]