»...Nach § 242 Abs. 5 Satz 3 BauGB soll die Gemeinde von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Diese Vorschrift ist auf Fälle Ä wie den vorliegenden Ä anzuwenden, in denen vor dem 1. 7. 1987 nicht nur die (sachliche) Beitragspflicht entstanden, sondern auch der Erschließungsbeitrag festgesetzt worden ist, wenn der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist .. .
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