OVG Lüneburg vom 22.07.1987
9 A 123/85
Normen:
BBauG § 127 Abs.2; BauGB § 242 Abs.5 S.2, S.3;
Fundstellen:
BauR 1987, 679
DRsp V(527)321a
DÖV 1988, 34
NVwZ 1987, 1108
ZMR 1988, 31
ZfBR 1988, 49

OVG Lüneburg - 22.07.1987 (9 A 123/85) - DRsp Nr. 1992/10696

OVG Lüneburg, vom 22.07.1987 - Aktenzeichen 9 A 123/85

DRsp Nr. 1992/10696

Voraussetzungen für das teilweise Absehen von der Erhebung eines Erschließungsbeitrags für Kinderspielplätze mit einer vor dem 1. 7. 1987 entstandenen Beitragspflicht nach der Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 5 Satz 3 BauGB.

Normenkette:

BBauG § 127 Abs.2; BauGB § 242 Abs.5 S.2, S.3;

»...Nach § 242 Abs. 5 Satz 3 BauGB soll die Gemeinde von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Diese Vorschrift ist auf Fälle Ä wie den vorliegenden Ä anzuwenden, in denen vor dem 1. 7. 1987 nicht nur die (sachliche) Beitragspflicht entstanden, sondern auch der Erschließungsbeitrag festgesetzt worden ist, wenn der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist .. .