OVG Lüneburg - 30.06.1987 (1 C 19/86) - DRsp Nr. 1996/18300
OVG Lüneburg, vom 30.06.1987 - Aktenzeichen 1 C 19/86
DRsp Nr. 1996/18300
Wird von Eigentümern eine Änderung der bisher vorgeschriebenen Flachdachbauweise wegen der Reparaturbedürftigkeit dieser Dächer beantragt, so läßt sich eine entspr. Planänderung nicht mit einer gestalterischen Begründung rechtfertigen.