OVG Lüneburg vom 21.08.1987
6 OVG A 148/86
Normen:
NBauO § 1 Abs.3, § 2 Abs.1 S.1; NDSchG § 3 Abs.2, § 8 Satz 1;
Fundstellen:
DRsp V(529)135b-c
NVwZ 1988, 375
NiedersRpfl 1988, 42

OVG Lüneburg - 21.08.1987 (6 OVG A 148/86) - DRsp Nr. 1992/10695

OVG Lüneburg, vom 21.08.1987 - Aktenzeichen 6 OVG A 148/86

DRsp Nr. 1992/10695

b-c. Begriff des Baudenkmals nach niedersächsischem Denkmalschutzrecht; (c) kein Denkmalschutz für eine bauliche Anlage ohne eigene historische Substanz (hier: Gedenkstätte für eine Synagoge).

Normenkette:

NBauO § 1 Abs.3, § 2 Abs.1 S.1; NDSchG § 3 Abs.2, § 8 Satz 1;

»...Nach § 8 Satz 1 NDSchG [Niedersächs. DSchG] dürfen in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen nicht errichtet werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Voraussetzung für die Anwendung des § 8 Satz 1 NDSchG wäre [im Streitfall] demgemäß, daß die Werbeanlagen in der Umgebung eines Baudenkmals errichtet werden sollen. Es müßte sich also bei dem [als Gedenkplatz gestalteten] Synagogenplatz um ein Baudenkmal handeln. Das ist jedoch nicht der Fall.