»...Nach § 8 Satz 1 NDSchG [Niedersächs. DSchG] dürfen in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen nicht errichtet werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Voraussetzung für die Anwendung des § 8 Satz 1 NDSchG wäre [im Streitfall] demgemäß, daß die Werbeanlagen in der Umgebung eines Baudenkmals errichtet werden sollen. Es müßte sich also bei dem [als Gedenkplatz gestalteten] Synagogenplatz um ein Baudenkmal handeln. Das ist jedoch nicht der Fall.