OVG Lüneburg vom 21.05.1987
6 C 32/86
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 1, 2 ; BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 8 ;
Fundstellen:
AgrarR 1988, 206
BRS 47 Nr. 15
RdL 1988, 75
ZfBR 1988, 99

OVG Lüneburg - 21.05.1987 (6 C 32/86) - DRsp Nr. 1996/18301

OVG Lüneburg, vom 21.05.1987 - Aktenzeichen 6 C 32/86

DRsp Nr. 1996/18301

Ein Wohngebiet mit 20 Häusern ohne Verbindung mit zusammenhängender Bebauung ist zu klein als Ortsteil, also eine Splittersiedlung, und erfüllt nicht die Wohnbedürfnisse der nicht landwirtschaftlichen Bevölkerung. Die Belange der Landwirtschaft können durch den Verkehr einer neuen im Außenbereich angelegten Siedlung von 20 Häusern beeinträchtigt sein, wenn der bisher landwirtschaftliche Wirtschaftsweg für den Verkehr zur neuen Siedlung nicht ausreicht.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 1, 2 ; BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 8 ;
Fundstellen
AgrarR 1988, 206
BRS 47 Nr. 15
RdL 1988, 75
ZfBR 1988, 99