OVG Lüneburg - Beschluß vom 14.05.1987
3 C 5/87
Normen:
VwGO § 47 Abs. 5 Nr. 2;

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage

OVG Lüneburg, Beschluß vom 14.05.1987 - Aktenzeichen 3 C 5/87

DRsp Nr. 2009/17073

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage

Eine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Nr. 2 VwGO besteht nicht, wenn das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zwar von der eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht, die maßgebliche Rechtsfrage aber in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,-- DM festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 5 Nr. 2;

Gründe:

I.