OVG Lüneburg - Urteil vom 19.06.1987
6 C 5/85
Normen:
BBauG § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 47 Nr. 26
UPR 1988, 310

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Festsetzung eines Wohngebiets in der Nachbarschaft zu emittierenden Betrieben

OVG Lüneburg, Urteil vom 19.06.1987 - Aktenzeichen 6 C 5/85

DRsp Nr. 2009/17261

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Festsetzung eines Wohngebiets in der Nachbarschaft zu emittierenden Betrieben

1. Emittierende Betriebe können durch die Festsetzung eines Wohngebietes in ihrer Nähe auch dann einen Nachteil erleiden, wenn sich zwar in ihrem Nahbereich bereits Wohnhäuser befinden, die gegebene Grundstückssituation aber weiter verschlechtert wird. 2. Geht die planende Gemeinde von einem unzutreffenden Orientierungswert aus, so ist der Abwägungsvorgang fehlerhaft.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen
BRS 47 Nr. 26
UPR 1988, 310