VG Augsburg, vom 23.06.1982 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 81 A.871
VGH Bayern - vom 30.11.1987 (26 B 82 A.2088) - DRsp Nr. 1997/7475
VGH Bayern, vom 30.11.1987 - Aktenzeichen 26 B 82 A.2088
DRsp Nr. 1997/7475
»1. Abwehransprüche wegen der von einem baurechtlich nicht genehmigten gemeindlichen Kinderspielplatz ausgehenden Beeinträchtigungen können im Verwaltungsrechtsweg durch allgemeine Leistungsklage unmittelbar gegenüber der Gemeinde als Betreiber geltend gemacht werden.2. Durch mißbräuchliche Nutzung des Kinderspielplatzes verursachte Einwirkungen auf Nachbargrundstücke sind der Gemeinde als Betreiber nur dann zuzurechnen, wenn sie durch die Gestaltung des Spielplatzes einen Anreiz für die mißbräuchliche Nutzung geschaffen hat.«