VGH Bayern - Urteil vom 19.05.1976
148 I 73
Normen:
BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 83 Abs. 1 Nr. 6; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 92; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 3; BBauG § 35 Abs. 2; BImSchG § 4 Abs. 1; BImSchG § 9;
Fundstellen:
BayVBl 1977, 118
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.09.1972 - Vorinstanzaktenzeichen A 9637/71

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Heizölvorratslagers im Außenbereich

VGH Bayern, Urteil vom 19.05.1976 - Aktenzeichen 148 I 73

DRsp Nr. 2009/17370

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Heizölvorratslagers im Außenbereich

1. Gemäß § 35 Abs. 1 BBauG ist im Außenbereich ein Vorhaben u.a. (nur) zulässig, wenn es unter Nr. 1 mit 4 dieser Bestimmung fällt. 2. Privilegierte Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG sind z. B. Kraftwerke an Staustufen, Schalt-, Umspann- und Regleranlagen, Leitungsmasten, Leitungen zur Gas- und Wärmeversorgung, nicht aber Tankbehälter für Heizöl, wenn letzteres darin nur zur Vorratshaltung gespeichert und je nach Bedarf zur Erzeugung von Energie weiterveräußert wird. 3. a) Von Ortsgebundenheit ist auszugehen, wenn ein bestimmter, durch seine geographische oder geologische Eigenart gekennzeichneter Standort für das Vorhaben benötigt wird.