VGH Bayern - Urteil vom 05.04.1976
324 II 73
Normen:
BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 100 S. 1; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 35 Abs. 3; BBauG § 146;
Fundstellen:
RdL 1976, 316
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 18.10.1973 - Vorinstanzaktenzeichen II 50/73

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Wohnhauses in unmittelbarer Hofnähe im Außenbereich

VGH Bayern, Urteil vom 05.04.1976 - Aktenzeichen 324 II 73

DRsp Nr. 2009/17366

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Wohnhauses in unmittelbarer Hofnähe im Außenbereich

1. a) Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG ist u.a. die Weidewirtschaft und damit die Schafhaltung sowie der Erwerbsobstbau. b) Voraussetzung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, daß die landwirtschaftliche Tätigkeit auf Grund einer ernsthaften, planmäßigen und zweckgerichteten Tätigkeit betrieben wird, daß eine gewisse Organisation und personelle Mittel gegeben sind, die Nutzung auf Dauer gerichtet, ortsüblich und von gewisser Intensität und wirtschaftlicher Bedeutung ist, also nicht einen nur unerheblichen Umfang hat. c) Für eine landwirtschaftliche Tierhaltung ist es wesentlich, daß sie mit der Bodennutzung verbunden ist und zu einem erheblichen Teil aus den Erzeugnissen des Betriebes ermöglicht wird. 2. Bei landwirtschaftlichen Betrieben eine Kapitalverzinsung wie in Industrie und Gewerbe vornehmen zu wollen, wird weder der Situation der Landwirtschaft gerecht, noch sind in diesem Bereich solche Rechnungen üblich.