BVerwG - Beschluß vom 02.07.1991
4 B 1.91
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 6;
Fundstellen:
BRS 52 Nr. 64
BauR 1991, 569
Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 6
DVBl 1991, 1160
DÖV 1992, 76
NVwZ 1991, 982
RdL 1992, 7
UPR 1991, 389
ZfBR 1991, 273
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 18.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 198/86
II. OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.07.1990 - 1 A 75/88,

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Sportanlagen im unbeplanten Innenbereich

BVerwG, Beschluß vom 02.07.1991 - Aktenzeichen 4 B 1.91

DRsp Nr. 1996/15649

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Sportanlagen im unbeplanten Innenbereich

1. Auch nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 sind im allgemeinen Wohngebiet nicht Sportanlagen jedweder Art allgemein zulässig. Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die allgemeine Zweckbestimmung des Gebietes, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gefährden. 2. § 34 Abs. 2 BauGB ist nur anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung e i n e m der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht. Die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes im unbeplanten Innenbereich richtet sich deshalb auch dann nach § 34 Abs. 1 BauGB, wenn die nähere Umgebung entweder einem allgemeinen Wohngebiet oder einem Mischgebiet entspricht.

3. Ein Kegelzentrum mit 12 Bahnen und einem gastronomisch genutzten Raum ist wegen seines Umfangs und des Besucherverkehrs im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 6;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt im Zusammenhang mit den Darlegungen im angefochtenen Urteil nicht, daß die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gegeben sind.