BVerwG - Beschluss vom 13.08.2010
4 BN 6.10
Normen:
RL 1992/43/EWG ; BauGB § 1a Abs. 4; BNatSchG § 34 Abs. 2; BNatSchG 2002 § 42 Abs. 1 Nr. 3; BNatSchG 2002 § 62; BImSchG § 5; BImSchG § 6; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 1 KN 22/05

Bauplanungsrechtliche Auswirkungen von Verbotsvorschriften des besonderen Artenschutzrechts als Planungshindernis bei spezieller Gebietsangewiesenheit geschützter und betroffener Arten; Kriterien für die Annahme eines absoluten Planungshindernisses

BVerwG, Beschluss vom 13.08.2010 - Aktenzeichen 4 BN 6.10

DRsp Nr. 2010/16045

Bauplanungsrechtliche Auswirkungen von Verbotsvorschriften des besonderen Artenschutzrechts als Planungshindernis bei spezieller Gebietsangewiesenheit geschützter und betroffener Arten; Kriterien für die Annahme eines absoluten Planungshindernisses

Eine Divergenzrüge nach § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn sich der behauptete Rechtssatz, welcher abweichen soll, der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen lässt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RL 1992/43/EWG ; BauGB § 1a Abs. 4; BNatSchG § 34 Abs. 2; BNatSchG 2002 § 42 Abs. 1 Nr. 3; BNatSchG 2002 § 62; BImSchG § 5; BImSchG § 6; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

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