OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.11.2010
7 A 2535/09
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 30; BauGB § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1,4; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Bauplanungsrechtliche Relevanz einer Änderung eines Dreifamilienhauses in ein Fünffamilienhaus; Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 7 A 2535/09

DRsp Nr. 2010/21792

Bauplanungsrechtliche Relevanz einer Änderung eines Dreifamilienhauses in ein Fünffamilienhaus; Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 30; BauGB § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1,4; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den mit dem Zulassungsantrag innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf der die Entscheidung beruht (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).