OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.05.2019
10 E 235/19
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 11024/17

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines privaten Tierheims auf einem Grundstück im Innenbereich hinsichtlich Erteilung eines Bauvorbescheids

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2019 - Aktenzeichen 10 E 235/19

DRsp Nr. 2023/135

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines privaten Tierheims auf einem Grundstück im Innenbereich hinsichtlich Erteilung eines Bauvorbescheids

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits kann Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - -, juris, Rn. 16.