VGH Bayern - Beschluss vom 10.03.2015
15 ZB 13.2234
Normen:
BauNVO § 8; BauNVO § 9; BauNVO § 11 Abs. 3;

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines SB-Warenhauses mit Shopzone

VGH Bayern, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 15 ZB 13.2234

DRsp Nr. 2015/6294

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines SB-Warenhauses mit Shopzone

1. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.2. Die Festsetzung der Baugebiete als Gewerbegebiet bzw. Industriegebiet ist aus sich heraus auch ohne die Festsetzungen zum Emissionsverhalten der Betriebe eindeutig, weil die Vorschriften des § 8 bzw. § 9 BauNVO 1968 Bestandteil des Bebauungsplans geworden sind (§ 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO 1968) und sich aus ihnen ergibt, welche Anlagen und Betriebe im jeweiligen Baugebiet zulässig sind. Dass bauliche und sonstige Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebiets unzulässig sind, folgte jedenfalls in objektiv-rechtlicher Hinsicht aus § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO 1968.