BVerwG - Urteil vom 09.11.2021
4 C 5.20
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 174, 118
BauR 2022, 615
DVBl 2022, 597
D_V 2022, 385
NVwZ 2022, 416
ZfBR 2022, 257
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 195.16
OVG Berlin-Brandenburg, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 2.18

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

BVerwG, Urteil vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 4 C 5.20

DRsp Nr. 2022/2599

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

1. An der Beurteilung prostitutiver Betriebe auf der Grundlage der eingeschränkten Typisierungslehre haben weder das Prostitutionsgesetz noch das Prostituiertenschutzgesetz etwas geändert.2. Das Störpotenzial eines sog. Wohnungsbordells im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 lässt sich nicht typisierend erfassen. Es bedarf vielmehr einer Einzelfallprüfung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die baurechtliche Zulässigkeit einer prostitutiven Einrichtung in der Form eines sog. Wohnungsbordells.