VG Freiburg - Urteil vom 13.06.2016
6 K 1596/15
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Baurecht; Bauplanungsrecht - Rücksichtnahmegebot; Windgefahr; Winddüse; Windgeschwindigkeit; Situationsgebundenheit; Naturgefahr; Naturphänomen; Eigenvorsorge; Eigensicherung; Bauvorbescheid

VG Freiburg, Urteil vom 13.06.2016 - Aktenzeichen 6 K 1596/15

DRsp Nr. 2016/14095

Baurecht; Bauplanungsrecht - Rücksichtnahmegebot; Windgefahr; Winddüse; Windgeschwindigkeit; Situationsgebundenheit; Naturgefahr; Naturphänomen; Eigenvorsorge; Eigensicherung; Bauvorbescheid

1. Kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO, wenn durch die plangemäße Bebauung eines Grundstücks in Kombination mit einem bereits plangemäß errichteten bestandskräftig genehmigten Nachbargebäude in der Häuserschlucht zwischen den Gebäuden eine sogenannte "Winddüse" entstünde, die durch Windbeschleunigung Windgefahren verursachen würde. 2. Wegen des durch starken Wind bereits vorbelasteten Grundstücks und dessen die "Winddüse" mitverursachender Bebauung hat der Nachbar keinen Anspruch auf Verschonung vor stärkerem Wind, sondern muss Windgefahren durch zumutbare Maßnahmen der Eigenvorsorge/-sicherung selbst vorbeugen. Aufgrund seiner eigenen Rücksichtnahmepflicht kann er nicht die hinzutretende Bebauung als solche verhindern. Zur Konfliktlösung kommt allenfalls die (zur Gefahrenabwehr auch nachträglich noch mögliche) bauordnungsrechtliche Anordnung bautechnischer Nachrüstungsmaßnahmen an beiden Gebäuden in Betracht, um die Windgefahr zu beseitigen (etwa durch Abrundung von Ecken, Bepflanzungen, Vorsprünge, Maschengitter, Vorbauten usw.).

Die Klage wird abgewiesen.