OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.09.2005
8 C 10317/05
Normen:
BauGB (F: 2004) § 244, § 244 Abs. 2, (F: 1997) § 1, § 1 Abs. 3, 6, § 1a, § 1a Abs. 3, § 1a Abs. 3 S. 3, § 3, § 3 Abs. 3, § 9, § 9 Abs. 1a, § 9 Abs 1a S. 2, § 9 Abs 4; BImSchG § 22, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 1 S. 1, § 24, § 50; LBauO § 88, § 88 Abs. 1, § 88 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2004, 1119
BauR 2004, 1667
BRS 66 Nr. 51
DÖV 2004, 168
DVBl 2004, 261
UPR 2004, 78

Baurecht; Bebauungsplan; Abwägung; Abwägungsgebot; Abwägungsfehler; Abwägungsdefizit; Gewerbegebiet; Wohngebiet; allgemeines Wohngebiet; Lärmschutz; Immissionsschutz; Lärmimmissionen; Staubimmissionen; Bauhof; Betonmischanlage; Schallleistungspegel; flächenbezogener Schallleistungspegel; Trennungsgebot; Ausgleich; naturschutzrechtlicher Ausgleich; Eingriff; Erschließungsanlage; Müllabfuhr; Baufenster; Erschließungsbeitrag; Erschließungsbeiträge; Ausgleichssicherung; Normenkontrolle; Normenkontrollantrag; Offenlegung; erneute Offenlegung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 8 C 10317/05

DRsp Nr. 2009/781

Baurecht; Bebauungsplan; Abwägung; Abwägungsgebot; Abwägungsfehler; Abwägungsdefizit; Gewerbegebiet; Wohngebiet; allgemeines Wohngebiet; Lärmschutz; Immissionsschutz; Lärmimmissionen; Staubimmissionen; Bauhof; Betonmischanlage; Schallleistungspegel; flächenbezogener Schallleistungspegel; Trennungsgebot; Ausgleich; naturschutzrechtlicher Ausgleich; Eingriff; Erschließungsanlage; Müllabfuhr; Baufenster; Erschließungsbeitrag; Erschließungsbeiträge; Ausgleichssicherung; Normenkontrolle; Normenkontrollantrag; Offenlegung; erneute Offenlegung

Für eine abwägungsfehlerfreie Sicherung des Ausgleichs von planbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB F: 1997 (= § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB F: 2004) reicht es nicht aus, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lediglich Eigentümerin ausgleichsgeeigneter Grundstücke ist oder ein unbefristetes Verfügungsrecht über solche Grundstücke hat. Zusätzlich muss sich aus den Gesamtumständen des konkreten Planungsverfahrens ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf derartigen Grundstücken ergeben.

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.