OVG Berlin - Urteil vom 05.12.1995
2 B 16.95
Normen:
BauO Berlin (1985) § 6 Abs. 4, 11 Nr. 1 ; BauO Berlin (i.d.F. des 7. ÄndGÄndG vom 19.10.1995) § 6 Abs. 4, 12 Nr. 1 ; BauO Berlin § 61 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 137
BauR 1996, 534
UPR 1996, 157
Vorinstanzen:
VG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 171.94

Baurecht, Grenzgarage, Wandhöhe, Baugenehmigung, Verhältnis einer Baugenehmigung zu einer später erteilten zweiten Baugenehmigung

OVG Berlin, Urteil vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 2 B 16.95

DRsp Nr. 1998/3302

Baurecht, Grenzgarage, Wandhöhe, Baugenehmigung, Verhältnis einer Baugenehmigung zu einer später erteilten zweiten Baugenehmigung

»Der Inhaber mehrerer selbständig nebeneinander ausnutzbarer Baugenehmigungen für ein Grundstück ist nicht befugt, ein Vorhaben in der Form zu verwirklichen, daß einzelne Teile der verschiedenen Baugenehmigungen miteinander kombiniert werden. Das Vorhaben muß vielmehr als Ganzes in der einen oder der anderen genehmigten Form ausgeführt werden.«

Normenkette:

BauO Berlin (1985) § 6 Abs. 4, 11 Nr. 1 ; BauO Berlin (i.d.F. des 7. ÄndGÄndG vom 19.10.1995) § 6 Abs. 4, 12 Nr. 1 ; BauO Berlin § 61 Abs. 2 ;

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Baugenehmigung für die Errichtung einer Grenzgarage auf seinem Grundstück.