I.
Die Kläger sind Eigentümer eines Anwesens in H bei Landau in der L-Straße 26.
In dieser Straße befand sich früher eine Straßenbeleuchtungsanlage in Form von Hängelampen. In diesem Altortsbereich erfolgte die Stromversorgung bisher durch Freileitungen; sie wird derzeit auf Erdverkabelung umgestellt.
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