VG Neustadt a.d.W. - Urteil vom 03.10.1988
8 K 102/88.NW
Normen:
BauGB § 126 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 2; BGB § 1004; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; GG Art. 14 Abs. 2;
Fundstellen:
RdE 1989, 206

Baurecht: Innerörtliche Straßenbeleuchtung, Störungswirkung auf das Eigentumsrecht, Sozialbindung, Gemeindliches Ermessen

VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 03.10.1988 - Aktenzeichen 8 K 102/88.NW

DRsp Nr. 2009/17090

Baurecht: Innerörtliche Straßenbeleuchtung, Störungswirkung auf das Eigentumsrecht, Sozialbindung, Gemeindliches Ermessen

1. Die Eigentumsrechte werden durch die von einer Straßenlampe ausgehende Lichteinwirkung nicht verletzt, da es zur Sozialbindung des innerörtlich gelegenen Eigentums nämlich auch gehört, daß es die mit den üblichen Straßenbeleuchtungsanlagen verbundenen Lichteinwirkungen hinzunehmen hat. 2. Die Frage der Ortsüblichkeit der Lichteinwirkung von Straßenlampen ist einer generalisierenden Betrachtungsweise unterzogen. 3. Die Auswahl des Standorts der Leuchte steht im Ermessen der Gemeinde, die bei ihrer Entscheidung beleuchtungstechnische Anforderungen und das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten muß und daher abweichende Standortwünsche der Anlieger nur in sehr begrenztem Umfang berücksichtigen kann.

Normenkette:

BauGB § 126 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 2; BGB § 1004; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; GG Art. 14 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer eines Anwesens in H bei Landau in der L-Straße 26.

In dieser Straße befand sich früher eine Straßenbeleuchtungsanlage in Form von Hängelampen. In diesem Altortsbereich erfolgte die Stromversorgung bisher durch Freileitungen; sie wird derzeit auf Erdverkabelung umgestellt.