VGH Bayern - Urteil vom 17.12.1990
2 B 88.1595
Normen:
BauGB § 177; BBauG § 39e Abs. 1; BBauG § 39e Abs. 4; StBauFG § 43 Abs. 1; StBauFG § 43 Abs. 2; StBauFG § 43 Abs. 3;
Fundstellen:
WuM 1991, 429
Vorinstanzen:
VG München, vom 25.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 87.162

Baurecht: Instandsetzungs- und Modernisierungsgebot, Wirtschaftliche Vertretbarkeit, Zumutbarkeit

VGH Bayern, Urteil vom 17.12.1990 - Aktenzeichen 2 B 88.1595

DRsp Nr. 2009/18154

Baurecht: Instandsetzungs- und Modernisierungsgebot, Wirtschaftliche Vertretbarkeit, Zumutbarkeit

1. Ist zwischen den Parteien streitig, ob die Sanierung wirtschaftlich vertretbar ist, hägt dies davon ab, ob die Instandsetzung bzw. die Modernisierung gemessen an dem Aufwand für die Alternative eines Abbruchs und Neuaufbaus die Grenze des wirtschaftlich Sinnvollen überschreitet. 2. a) Die Frage der objektiven oder subjektiven wirtschaftlichen Zumutbarkeit des vorliegenden Gebots wird durch die hierfür gesetzlich vorgesehene Kostentragungsregelung bereits ausreichend berücksichtigt, da gemäß § 39e Abs. 4 BBauG in Verb. mit § 43 Abs. 1 bis 3 des StBauFG die Kosten der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vom Eigentümer des Gebäudes nur insoweit zu tragen sind, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen des Gebäudes aufbringen kann.