VGH Bayern - Urteil vom 16.03.1990 (23 B 88.00567)
I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung A. Das Grundstück grenzt nicht unmittelbar an eine Straße, in der eine Leitung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten [...]