VGH Bayern - Beschluß vom 19.01.1990
20 N 88.1906
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 7 Nr. 1; BauNVO § 3 Abs. 4; BauNVO § 4 Abs. 4; BauNVO § 4a Abs. 4 Nr. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 7 Abs. 4 Nr. 2; BBauG § 1 Abs. 7; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 24; BImSchG § 17;
Fundstellen:
BayVBl 1990, 530

Bauleitplanung: Anschluß eines Mischgebiets an ein reines Wohngebiet, Festlegung der Wohnnutzung, Berücksichtigung der vorhandenen Lärmbelastung

VGH Bayern, Beschluß vom 19.01.1990 - Aktenzeichen 20 N 88.1906

DRsp Nr. 2009/18146

Bauleitplanung: Anschluß eines Mischgebiets an ein reines Wohngebiet, Festlegung der Wohnnutzung, Berücksichtigung der vorhandenen Lärmbelastung

1. Bei Aufstellung eines Bebauungsplans kann eine vorhandene Lärmbelastung auch in der Weise berücksichtigt werden, daß als Richtwerte bzw. Orientierungswerte die eines in der Stufung nachfolgenden weniger schutzwürdigen Baugebiets als Bezugsgröße angesetzt werden. 2. Der unmittelbare Anschluß eines Mischgebiets an ein reines Wohngebiet erscheint u.a. dann als möglich, wenn dem in den einzelnen Baugebieten jeweils unterschiedlichen Grad zulässiger Störungen dadurch Rechnung getragen wird, daß das durch eine Vorbelastung - wie hier eines reinen Wohngebiets - bereits um eine Stufe erhöhte Lärmniveau nicht weiter angehoben wird, und das angrenzende Gebiet sich dann innerhalb der nächsthöheren Stufe - hier eines Mischgebiets - hält. 3. Bei Ausweisung eines Mischgebiets lässt sich die Wohnnutzung nicht durch die Festlegung eines Prozentanteils der Geschoßfläche und der Zahl der Wohneinheiten eingeschränken.

I. Der Bebauungsplan "O" der Antragsgegnerin ist nichtig.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten.

III. Der Streitwert beträgt 50.000,- DM.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 7 Nr. 1; BauNVO § 3 Abs. 4; BauNVO § 4 Abs. 4; BauNVO § 4a Abs. 4 Nr. ;