VGH Bayern vom 11.04.1990
1 B 85 A.1480
Normen:
BauGB § 1; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 124 Abs. 2; BGB § 134; BV (Verfassung des Freistaats Bayern) Art. 83 Abs. 1; BV (Verfassung des Freistaats Bayern) Art. 109 Abs. 2; BV (Verfassung des Freistaats Bayern) Art. 118 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 11; GG Art. 14 Abs. 1; LVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz Bayer) Art. 54 S. 2; LVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz Bayer) Art. 56 Abs. 1; LVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz Bayer) Art. 59; VwGO § 40; VwVfG § 54 S. 2; VwVfG § 56 Abs. 1; VwVfG § 59; II. WoBauG § 1; II. WoBauG § 89;
Fundstellen:
BayVBl 1991, 47
MittBayNot 1990, 259
NJW 1990, 3164
NJW-RR 1991, 408
NVwZ 1990, 979
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.02.1985 - Vorinstanzaktenzeichen M 2222 IX 84

Rechtsnatur von Verträgen zwischen Gemeinden und Grundstückseigentümern [Einheimischenmodelle]; Zulässigkeit als städtebauliche Aufgabe; Anwendungsbereich des Art. 56 Abs. 1 BayVwVfG; Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung

VGH Bayern, vom 11.04.1990 - Aktenzeichen 1 B 85 A.1480

DRsp Nr. 1996/17930

Rechtsnatur von Verträgen zwischen Gemeinden und Grundstückseigentümern [Einheimischenmodelle]; Zulässigkeit als städtebauliche Aufgabe; Anwendungsbereich des Art. 56 Abs. 1 BayVwVfG; Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung

1. Verträge der Gemeinden mit Grundstückseigentümern, die - typischerweise im Vorfeld der Bauleitplanung - sicherstellen sollen, daß bei der Bebauung neuer Wohnbauflächen Ortsansässige bevorzugt zum Zuge kommen (sog. Einheimischenmodelle), sind wegen ihrer Einbindung in die Bauleitplanung öffentlich-rechtlicher Natur. 2. Mit dem Abschluß solcher Verträge bewegen sich die Gemeinden im Bereich der ihnen durch das Städtebaurecht, § 1 und § 89 II. WoBauG und Art. 83 Abs. 1 BV zugewiesenen Aufgaben. 3. Wie § 124 Abs. 2 BauGB klarstellt, verbieten die §§ 1 bis 13 BauGB es der Gemeinde nicht, zur Ergänzung ihrer bauleitplanerischen Festsetzungsmöglichkeiten städtebauliche Verträge abzuschließen. 4. Zu der Frage, ob und wie sich eine zur Fehlerhaftigkeit der Bauleitplanung führende Vorwegbindung durch einen städtebaulichen Vertrag auf die Wirksamkeit dieses Vertrages auswirkt. 5. Zu den Grenzen, die Grundrechtspositionen Dritter den Vorzugsleistungen der Gemeinde für Ortsansässige ziehen.