VG München, vom 07.02.1985 - Vorinstanzaktenzeichen M 4921 XVII 84
Verwaltungsprozeßrecht: Leistungsklage bei öffentlich-rechtlichen Verträgen; Verwaltungsverfahrensrecht: Öffentlich-rechtliche Verträge und Einheimischenmodell; Bauleitplanung: Wirksamkeit städtebaulicher Verträge
VGH Bayern, Urteil vom 31.05.1990 - Aktenzeichen 1 B 85 A.861
DRsp Nr. 2009/18148
Verwaltungsprozeßrecht: Leistungsklage bei öffentlich-rechtlichen Verträgen; Verwaltungsverfahrensrecht: Öffentlich-rechtliche Verträge und Einheimischenmodell; Bauleitplanung: Wirksamkeit städtebaulicher Verträge
1. Verträge der Gemeinden mit Grundstückseigentümern, die - typischer Weise im Vorfeld der Bauleitplanung - sicherstellen sollen, daß bei der Bebauung neuer Wohnbauflächen Ortsansässige bevorzugt zum Zuge kommen (sogenannte Einheimischenmodelle), sind wegen ihrer Einbindung in die Bauleitplanung öffentlich-rechtlicher Natur.2. Zum Umfang der den Gemeinden durch das Städtebaurecht, §§ 1 und 89 des II. WoBauG und Art. 83 Abs. 1 BV zugewiesenen städtebaulichen, wohnungs- und baulandpolitischen Aufgaben.3. Die §§ 1 bis 13BauGB verbieten keine städtebaulichen Verträge auf dem Gebiet der Bauleitplanung.4. Zur Frage der Vorwegbindung durch städtebauliche Verträge und den möglichen Folgen einer unzulässigen Vorwegbindung für die Wirksamkeit des Vertrages.5. Zu den Schranken für die Abwägung der Gemeinde und damit auch für ihre Vertragspraxis durch das Gleichbehandlungsgebot, das Diskriminierungsverbot und die Freizügigkeitsrechte Dritter.
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