VGH Bayern - Urteil vom 16.03.1990
23 B 88.00567
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 36; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 37 Abs. 1 Nr. 1; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 39 Abs. 2; KAG (Kommunalabgabengesetz Bayern) Art. 5;
Fundstellen:
BayVBl 1991, 23
KStZ 1991, 100
NVwZ-RR 1990, 588
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 14.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen RN 2 K 85 A.520

Kommunalrecht: Ausfertigung von Satzungen

VGH Bayern, Urteil vom 16.03.1990 - Aktenzeichen 23 B 88.00567

DRsp Nr. 2009/19762

Kommunalrecht: Ausfertigung von Satzungen

1. Gemeindliche Satzungen bedürfen der Ausfertigung. 2. Mit der Ausfertigung wird die Originalurkunde geschaffen und bezeugt, daß ihr Inhalt mit dem Beschluß des zuständigen Organs übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Umstände beachtet wurden. 3. Die Satzung darf erst ausgefertigt werden, wenn etwa vorbehaltene staatliche Mitwirkungsrechte gewahrt und eine dazu vorgesehene Genehmigung erteilt worden ist; die Ausfertigung muß spätestens unmittelbar vor der amtlichen Bekanntmachung der Satzung erfolgen. 4. Zum Zwecke der Ausfertigung hat der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter den beschlossenen Normtext unter Angabe des Datums handschriftlich zu unterzeichnen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 36; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 37 Abs. 1 Nr. 1; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 39 Abs. 2; KAG (Kommunalabgabengesetz Bayern) Art. 5;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung A. Das Grundstück grenzt nicht unmittelbar an eine Straße, in der eine Leitung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten verlegt ist.