VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.04.1995
3 S 2514/94
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2 ; LBauO (Landesbauordnung) Baden-Württemberg § 59 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BWVPr 1996, 186
GewArch 1996, 171
GewArch 1996, 258
IBR 1995, 490
UPR 1996, 80
VBlBW 1995, 481
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 08.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1165/92

Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung, Von einem Gewerbegebiet ausgehende Störungen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.1995 - Aktenzeichen 3 S 2514/94

DRsp Nr. 2007/15444

Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung, Von einem Gewerbegebiet ausgehende Störungen

»1. Im Rahmen einer Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ist eine nach Erteilung der Genehmigung eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Lasten des Bauherrn nicht zu berücksichtigen (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung). 2. Nur die baurechtlich genehmigte und tatsächlich auch ausgeübte Grundstücksnutzung löst eine Rücksichtnahmepflicht aus (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184). 3. Bei Beurteilung der von einem Gewerbebetrieb ausgehenden Störungen ist auch der mit ihm typischerweise verbundene Zu- und Abgangsverkehr zu berücksichtigen. Die Zurechenbarkeit ist dabei solange gegeben, wie sich dieser Verkehr noch innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereiches der Anlage bewegt und er noch nicht im allgemeinen Straßenverkehr aufgegangen ist.«

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2 ; LBauO (Landesbauordnung) Baden-Württemberg § 59 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Errichtung einer Omnibusunterstellhalle auf dem Nachbargrundstück.