Baurecht: Normenkontrolle (erfolgreich); Bebauungsplan; Mitte; außergewöhnliche stadtpolitische Bedeutung; Verfahren; Abwägungsentscheidung; Zuständigkeit der Senatsverwaltung; Zustimmung des Abgeordnetenhauses; maßgeblicher Zeitpunkt; Rechtsprüfung; Festsetzungsverfahren; Ergänzung der Abwägungsentscheidung; erneute Abwägung nach Zustimmung unzulässig; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit; Baugrenzen; Bestandssicherung; (keine) städtebauliche Rechtfertigung; Versorgungsleitungen; Konfliktbewältigung
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 2 A 1.07
DRsp Nr. 2008/4092
Baurecht: Normenkontrolle (erfolgreich); Bebauungsplan; Mitte; außergewöhnliche stadtpolitische Bedeutung; Verfahren; Abwägungsentscheidung; Zuständigkeit der Senatsverwaltung; Zustimmung des Abgeordnetenhauses; maßgeblicher Zeitpunkt; Rechtsprüfung; Festsetzungsverfahren; Ergänzung der Abwägungsentscheidung; erneute Abwägung nach Zustimmung unzulässig; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit; Baugrenzen; Bestandssicherung; (keine) städtebauliche Rechtfertigung; Versorgungsleitungen; Konfliktbewältigung
»1. Die bei Bebauungsplänen von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung von der zuständigen Senatsverwaltung vorzunehmende Abwägung muss abschließend vor der erforderlichen Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin erfolgen.2. Vorhandene Versorgungsleitungen können die Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen rechtfertigen.«