OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.10.2007
2 A 7.06
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 21 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24 ; BauGB § 9 Abs. 8 ; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 2 ; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 4 ; BauNVO § 23 ; BImSchG §§ 41 f. ; BImSchG § 50 ; AGBauGB § 6 Abs. 3 ; AGBauGB § 6 Abs. 4 ; AGBauGB § 8 Abs. 1 ; AGBauGB § 8 Abs. 3 ; AGBauGB § 9 ; AGBauGB § 32 ; VvB Art. 64 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 9

Baurecht: Normenkontrolle (teilweise erfolgreich); Verlängerung Französische Straße; Bebauungsplan; außergewöhnliche stadtpolitische Bedeutung; Verfahren; Abwägungsentscheidung; Zuständigkeit der Senatsverwaltung; Zustimmung des Abgeordnetenhauses; maßgeblicher Zeitpunkt; Rechtsprüfung; Festsetzungsverfahren; Ergänzung der Abwägungsentscheidung; erneute Abwägung nach Zustimmung unzulässig; Verfahrensfehler; isolierte Straßenplanung; Lärmschutz; Lärmschutzkonzept; schalltechnische Untersuchungen; Trennungsgrundsatz; Lärmschutzwand; Riegelbebauung; zeitlicher Vorrang; Abwägung; allgemeines Wohngebiet; vorhandene Bebauung; Überplanung; Kerngebiet; Baugrenzen; fehlende städtebauliche Rechtfertigung für Grundrissnachzeichnung

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 2 A 7.06

DRsp Nr. 2008/4093

Baurecht: Normenkontrolle (teilweise erfolgreich); Verlängerung Französische Straße; Bebauungsplan; außergewöhnliche stadtpolitische Bedeutung; Verfahren; Abwägungsentscheidung; Zuständigkeit der Senatsverwaltung; Zustimmung des Abgeordnetenhauses; maßgeblicher Zeitpunkt; Rechtsprüfung; Festsetzungsverfahren; Ergänzung der Abwägungsentscheidung; erneute Abwägung nach Zustimmung unzulässig; Verfahrensfehler; isolierte Straßenplanung; Lärmschutz; Lärmschutzkonzept; schalltechnische Untersuchungen; Trennungsgrundsatz; Lärmschutzwand; Riegelbebauung; zeitlicher Vorrang; Abwägung; allgemeines Wohngebiet; vorhandene Bebauung; Überplanung; Kerngebiet; Baugrenzen; fehlende städtebauliche Rechtfertigung für Grundrissnachzeichnung

»1. Die bei Bebauungsplänen von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung von der zuständigen Senatsverwaltung vorzunehmende Abwägung muss abschließend vor der erforderlichen Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin erfolgen 2. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes neben einem Kerngebiet kann bei einer Bestandsüberplanung im zentralen innerstädtischen Bereichen mit dem Trennungsgrundsatz und dem Gebot der Konfliktbewältigung vereinbar sein.