VG Hamburg, vom 24.07.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VG 945/84
Baurecht: Rechtsnatur der Hamburger Baupolizeiverordnung, Flächenberechnung nach § 12 RGaO, Nachbarschutz entsprechend § 15 BauNVO
BVerwG, Urteil vom 26.09.1991 - Aktenzeichen 4 C 5.87
DRsp Nr. 1993/1233
Baurecht: Rechtsnatur der Hamburger Baupolizeiverordnung, Flächenberechnung nach § 12 RGaO, Nachbarschutz entsprechend § 15BauNVO
1. a) Recht, das zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert worden ist und nur in einem einzigen Bundesland galt, ist nicht Bundesrecht geworden.b) Die Hamburger Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 galt nicht als (partielles) Bundesrecht fort.2. Auf die bebaute Fläche im Sinne von § 12 RGaO sind Tiefgaragen nicht anzurechnen.3. Führt eine Baugenehmigung zum Entzug von Grundwasser auf dem Nachbargrundstück, so richtet sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz nach dem einfachen Recht; ein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG besteht nicht.4. Begrenzt ein Bebauungsplan die Anzahl der Wohnungen je Baugrundstück, so kann, auch wenn die Festsetzung keine drittschützende Wirkung hat, Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1BauNVO gegeben sein.