VGH Hessen - Urteil vom 10.05.1988
4 UE 1291/84
Normen:
BauGB § 102; BauGB § 217; BBauG § 102; BBauG § 157; BBauG § 174; BBauG § 179; BGB § 398; GG Art. 14 Abs. 1; HAG (Aufbaugesetz) Hessen § 11; HAG (Aufbaugesetz) Hessen § 12 Abs. 3; VwGO § 128; VwGO § 129; VwGO § 130 Abs. 1; VwGO § 173; ZPO § 540;
Fundstellen:
UPR 1989, 39
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 13.03.1984 - Vorinstanzaktenzeichen IV/3 - E 3494/83

Baurecht: Rückübertragung eines aus städtebaulichen Gründen enteigneten Grundstücks

VGH Hessen, Urteil vom 10.05.1988 - Aktenzeichen 4 UE 1291/84

DRsp Nr. 2009/18127

Baurecht: Rückübertragung eines aus städtebaulichen Gründen enteigneten Grundstücks

1. Der letztlich durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Anspruch eines enteigneten Grundeigentümers auf Rückerwerb des entzogenen Grundstückes bei Wegfall der die Enteignung rechtfertigenden Voraussetzungen (BVerfGE 38, 175 ff.) richtet sich nicht notwendig immer auf unmittelbare Rückübereignung durch den Enteignungsbegünstigten. Der Anspruch ist - wie das Eigentum selbst - der näheren Ausgestaltung durch einfaches Gesetz zugänglich und gegebenenfalls diesem zu entnehmen. Eine solche Ausgestaltung ist die Gewährung eines Anspruchs auf Rückenteignung. 2. Auf den Fall einer Eigentumsentziehung aus städtebaulichen Gründen im Fluchtlinienverfahren gemäß § 11 HAG war § 12 Abs. 3 HAG entsprechend anwendbar, der unter bestimmten Voraussetzungen einen Rückerwerb des Grundstücks vorsah. An die Stelle dieser Vorschrift sind die §§ 102 f. BBauG, jetzt §§ 102 f. BauGB, getreten. 3. Ein Anspruch auf Rückerwerb eines enteigneten Grundstückes ist abtretbar. 4. Wird im Verwaltungsrechtsweg ein Anspruch auf Rückübereignung eingeklagt, kommt aber allenfalls ein Rückenteignungsanspruch in Betracht, für den die Gerichte für Baulandsachen zuständig sind, so ist der Rechtsstreit nicht zu verweisen, sondern die Klage abzuweisen.