OVG Niedersachsen - Urteil vom 30.09.1992
6 L 3200/91
Normen:
BauGB § 15 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 1 S. 2; BauGB § 34; BauGB § 38; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 1 Abs. 1 S. 3; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 1 Abs. 3; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 49 Abs. 2; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 53;
Fundstellen:
BauR 1993, 63
BRS 54 Nr. 78
BWVPr 1993, 238
DVBl 1993, 674
MDR 1993, 349
NdsRpfl 1993, 112
UPR 1993, 114
ZfBR 1993, 44
ZMR 1993, 138
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 26.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 2849/90

Baurecht: Voraussetzungen für eine spätere Zurückstellung eines bereits abgelehnten Baugesuchs, Anrechnung einer faktischen Bausperre auf eine folgende Zurückstellung sowie auf eine Veränderungssperre

OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 6 L 3200/91

DRsp Nr. 2009/18177

Baurecht: Voraussetzungen für eine spätere Zurückstellung eines bereits abgelehnten Baugesuchs, Anrechnung einer "faktischen Bausperre" auf eine folgende Zurückstellung sowie auf eine Veränderungssperre

1. Die spätere Zurückstellung eines bereits abgelehnten Baugesuchs setzt die erklärte behördliche Rücknahme des Versagungsbescheides voraus. 2. Die Zeit nach einer rechtswidrigen Ablehnung ist als "faktische Bausperre" auf eine folgende Zurückstellung wie auf eine Veränderungssperre anzurechnen.

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 1 S. 2; BauGB § 34; BauGB § 38; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 1 Abs. 1 S. 3; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 1 Abs. 3; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 49 Abs. 2; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 53;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für zwei freistehende, je 3,70 x 2,70 m große Werbetafeln für wechselnde Großplakate nebeneinander gegenüber dem Behördenhaus B- in N.