OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 04.12.2013
3 L 143/10
Normen:
LBauO M-V § 6 Abs. 6 Nr. 1; LBauO M-V § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 721/08

Baurechtliche Abgrenzung der Außentreppe zu einem Obergeschoss von vor die Außenwand tretenden Bauteilen

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 3 L 143/10

DRsp Nr. 2015/4724

Baurechtliche Abgrenzung der Außentreppe zu einem Obergeschoss von vor die Außenwand tretenden Bauteilen

Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage mit Nebenräumen Eigenständig benutzbare Teile bzw. Teilbereiche des Gebäudes (hier: Außentreppe zu einem Obergeschoss) sind keine vor die Außenwand tretenden Bauteile wie Gesimse oder Dachüberstände iSd § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M V. Sie können allenfalls unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBauO M V als Vorbauten abstandflächenrechtlich privilegiert sein. Dies setzt jedenfalls voraus, dass sie die festgelegten Abmessungen einhalten. Voraussetzung für die Erteilung einer Abweichung ist das Vorliegen einer grundstücksbezogenen Atypik (hier: Einzelfall eines ungewöhnlichen Grundstückszuschnitts durch mehrfach verspringende Grundstücksgrenze sowie abstandflächenwidriger Bestandsbebauung erheblichen Umfangs auf dem Nachbargrundstück).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23.06.2010 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18.12.2007 und seines Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung einschließlich der beantragten Abweichung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.