Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 11. Januar 2021 (Az.:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren weiter, Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Eilverfahren zu erhalten, mit dem sie die Wiederaufnahme eines Klageverfahrens und die Genehmigung einer Pferdehaltung erreichen möchte und sich gegen festgesetzte Zwangsgelder wendet.
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