OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2020
8 C 10585/19.OVG
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 34 Abs. 1;

Baurechtliche Zulässigkeit der am Bestand orientierten Überplanung eines Villenviertels; Festsetzung der Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe von Baugrundstücken im Bebauungsplan

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2020 - Aktenzeichen 8 C 10585/19.OVG

DRsp Nr. 2020/15206

Baurechtliche Zulässigkeit der am Bestand orientierten Überplanung eines Villenviertels; Festsetzung der Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe von Baugrundstücken im Bebauungsplan

Zur baurechtlichen Zulässigkeit der am Bestand orientierten Überplanung eines Villenviertels.

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) zu jeweils 1/4 und der Antragsteller zu 3) zu 1/2. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 34 Abs. 1;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "C 1" der Antragsgegnerin vom April 2018.