BGH - Beschluss vom 27.10.1990
VI ZR 351/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 831 ; ZPO § 554b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1991, 377
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, LG Frankfurt/Main, vom 13.11.1989vom 07.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 145/88 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 151/86

Bauunternehmer-Haftung für Schäden bei Dritten

BGH, Beschluss vom 27.10.1990 - Aktenzeichen VI ZR 351/89

DRsp Nr. 2002/5298

Bauunternehmer-Haftung für Schäden bei Dritten

Zur Haftung des Geschäftsführers der Bauunternehmungs-GmbH und des Bauleiters für Schäden bei Dritten durch Abbrucharbeiten.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 831 ; ZPO § 554b Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revisionen des Klägers und des Beklagten zu 3) gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 1989 werden nicht angenommen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) im Revisionsverfahren trägt der Kläger, der Beklagte zu 3) trägt seine außergerichtlichen Kosten im Revisionsverfahren; die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten im Revisionsverfahren tragen dieser und der Beklagte zu 3) zu je 1/2.

Streitwert: 80.000 DM (60.000 DM + 20.000 DM)

Zwar bestehen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bezüglich der bei der erstbeklagten GmbH verbliebenen Organisationspflicht komme eine persönliche Haftung ihres Geschäftsführers (des Beklagten zu 2)) schon wegen seiner Organstellung nicht in Betracht. Jedoch tragen die übrigen Erwägungen zum fehlenden Verschulden des Beklagten zu 2), weil er die Organisation und Erledigung der Sicherungsmaßnahmen dem ihm als im Abbruchwesen erfahrenen Bauleiter, dem Beklagten zu 3), übertragen konnte.