OLG Köln - Urteil vom 09.08.1995
19 U 246/94
Normen:
BGB § 179 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 254
DRsp I(138)762Nr. 1f
NJW-RR 1996, 212
OLGReport-Köln 1996, 26
ZfBR 1996, 97

Bauvertragsrecht; Abschluß des Werkvertrages; Auftragserteilung durch Architekten bei Bauherrengemeinschaft

OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995 - Aktenzeichen 19 U 246/94

DRsp Nr. 1995/10152

Bauvertragsrecht; Abschluß des Werkvertrages; Auftragserteilung durch Architekten bei Bauherrengemeinschaft

1. Ein Bauunternehmer kann ohne Vorlegen besonderer Umstände nicht davon ausgehen, daß der planende und bauleitende Architekt ihm gegenüber als Auftraggeber im eigenen Namen auftritt.2. Ein Untervertreter haftet im Rahmen des § 179 BGB nur für Mängel der Untervollmacht, wenn klargestellt ist, daß er seine Vollmacht von einem Hauptvertreter ableitet. Ob dieser seinerseits eine Vollmacht des Vertretenen hatte, ist dann unerheblich.«

Normenkette:

BGB § 179 ;

Tatbestand:

Die Klägerin führte 1991/92 an den Häusern der Wohnungseigentümergemeinschaft S. 4 - 8 in Leverkusen, zu der u.a. die Streithelfer zu 2. - 20. des Beklagten gehören, Maler- und Bautenschutzarbeiten aus. Der Beklagte war an diesem Objekt als von der Verwalterin A.Immobilien GmbH beauftragter Architekt tätig, der Streithelfer zu 1. als Treuhänder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Schon Ende 1990/Anfang 1991 hatte der Beklagte der Klägerin im Namen der "Bauherrengemeinschaft" einen Auftrag für Dachdeckerarbeiten erteilt, der erledigt ist. Die Parteien streiten darüber, in wessen Namen die Klägerin mit den Maler- und Bautenschutzarbeiten beauftragt worden ist.