OLG Köln - Urteil vom 03.03.1995
19 U 119/94
Normen:
BGB §§ 276 675 ; VOB/B § 16 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1926
DRsp I(125)439b
DRsp I(138)762Nr. 1c
MDR 1995, 1174
MDR 1996, 1174
NJW-RR 1995, 1401
OLGReport-Köln 1995, 270
VersR 1995, 1313

Bauvertragsrecht/Abschluß des Werkvertrages: VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, bei Abschlagszahlung in Höhe von 70 %

OLG Köln, Urteil vom 03.03.1995 - Aktenzeichen 19 U 119/94

DRsp Nr. 1995/7755

Bauvertragsrecht/Abschluß des Werkvertrages: VOB/B nicht als "Ganzes" vereinbart, bei Abschlagszahlung in Höhe von 70 %

1. Die VOB/B ist nicht im wesentlichen als Ganzes vereinbart, wenn der Auftraggeber in den von ihm gestellten zusätzlichen Vertragsbedingungen eine von § 16 Nr. 1 VOB/B abweichende Regelung trifft. Eine solche Regelung greift in den Kernbereich der VOB/B ein, so daß sich der Auftraggeber nicht auf den Schlußzahlungseinwand berufen kann, weil er schriftlich weitere Zahlungen abgelehnt habe.2. Wird diese Rechtslage von der Kammer verkannt, die über die Werklohnklage des Auftragnehmers zu entscheiden hat, so muß der Prozeßbevollmächtigte des Auftragnehmers das Gericht unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle des § 16 Nr. 3 VOB/B hinweisen und versuchen, die Kammer davon zu überzeugen, daß der Auftraggeber sich nicht auf die Schlußzahlungseinrede berufen könne. Folgt der Anwalt dagegen dem Rat der Kammer und nimmt er die Berufung zurück, so verletzt er die ihm obliegenden Vertragspflichten und ist zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Der Schaden besteht, solange der Werklohnanspruch nicht verjährt ist, nur in den durch die Klagerücknahme dem Auftragnehmer auferlegten Prozeßkosten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Werklohnklage Erfolg gehabt hätte.