VG Freiburg - Urteil vom 22.09.2020
13 K 3129/19
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 34 Abs. 3; BauNVO (1968) § 16 Abs. 3 S. 2; LBO § 57; LBOVVO § 15;

Bauvoranfrage; Drogeriemarkt; Bescheidungsfähigkeit; Vollständigkeit der Bauvorlagen; Bebauungsplan; Abwägungsgebot; Auslegungsbekanntmachung; Einzelhandelsausschluss; Zentraler Versorgungsbereich; Innenstadtzentrum; Grund- und Nahversorgungszentrum; Angebot an Lebensmitteln; Schädliche Auswirkungen; Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung

VG Freiburg, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 13 K 3129/19

DRsp Nr. 2021/1002

Bauvoranfrage; Drogeriemarkt; Bescheidungsfähigkeit; Vollständigkeit der Bauvorlagen; Bebauungsplan; Abwägungsgebot; Auslegungsbekanntmachung; Einzelhandelsausschluss; Zentraler Versorgungsbereich; Innenstadtzentrum; Grund- und Nahversorgungszentrum; Angebot an Lebensmitteln; Schädliche Auswirkungen; Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung

Die gewachsene Innenstadt einer Kleinstadt (hier: mit rund 13.000 Einwohnern), die mit dem Angebot eines breiten Spektrums von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf das gesamte Stadtgebiet und ein weiteres Umland versorgt, kann auch ohne das Angebot einer umfassenden Grundversorgung mit Lebensmitteln ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sein.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 34 Abs. 3; BauNVO (1968) § 16 Abs. 3 S. 2; LBO § 57; LBOVVO § 15;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Drogeriemarktes.