VG Stuttgart - Beschluss vom 21.07.2020
2 K 4518/19
Normen:
BauO BW § 57 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Bauvorbescheid; Bebauungsgenehmigung; Bodenwertsteigerung; Deckelungsmethode; Ortsrandlage

VG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 2 K 4518/19

DRsp Nr. 2020/11665

Bauvorbescheid; Bebauungsgenehmigung; Bodenwertsteigerung; Deckelungsmethode; Ortsrandlage

Die neuere Tendenz in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung, bei der Bemessung des Streitwerts für Bauvorbescheide in Fällen fraglicher Bebaubarkeit eines Grundstücks die halbe Bodenwertsteigerung durch den vollen Wert für die jeweilige Baugenehmigung zu deckeln (sog. Deckelungsmethode, vgl. insbesondere VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2019 - 5 S 1704/19 - NVwZ-RR 2020, 615; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2019 - 2 Bf 212/18.Z - juris), vermag im Regelfall nicht zu überzeugen.

Der Wert des Streitgegenstandes für diese Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Frage der Zulässigkeit der Überbauung eines Grundstücks in der Ortsrandlage mit einem Zweifamilienhaus ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.2 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf ½ x 700 x 170 € =

59.500 €

festzusetzen (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.08.2013 - - unveröffentlicht; Beschl. v. 19.01.2009 - - VBlBW 2009, ). Dies entspricht bei einer Fläche des Vorhabengrundstücks von rund 700 m2 der hälftigen ("Bruchteil") gerundeten Steigerung seines Wertes auf Basis der von der Gemeinde mitgeteilten Bodenrichtwerte für Streuobstwiesen von 0,25 €/m2 einerseits und für Wohnbauland von 170 €/m2 andererseits.