OVG Hamburg - Beschluss vom 18.06.2019
2 Bf 212/18.Z
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1764
NVwZ-RR 2020, 183
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5085/16

Festsetzung des Streitwerts bei Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheides; Berücksichtigung der mutmaßlichen Bodenwertsteigerung; Annahme des Wertes für ein auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtetes Verfahren

OVG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2019 - Aktenzeichen 2 Bf 212/18.Z

DRsp Nr. 2019/12484

Festsetzung des Streitwerts bei Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheides; Berücksichtigung der mutmaßlichen Bodenwertsteigerung; Annahme des Wertes für ein auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtetes Verfahren

1. Bei Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheides, deren Gegenstand die Frage ist, ob ein Grundstück überhaupt bebaubar ist, bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger nicht nur unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Bodenwertsteigerung, sondern maßgeblich unter Heranziehung des Wertes, der in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit üblicherweise für ein auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtetes Verfahren angenommen wird.2. Dabei ist es angemessen, dem Gesichtspunkt der Bodenwertsteigerung dadurch Rechnung zu tragen, dass nicht nach Nr. 9.2, 1. Alt. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nur ein Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung in Ansatz gebracht wird, sondern der volle Wert.

Tenor

Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2018 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 170.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe