VG Freiburg - Urteil vom 15.10.2020
4 K 1251/20
Normen:
LBO BW § 57; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 34;

Bauvorbescheid; Bebauungsplan; Ausfertigung; gedankliche Schnur; Funktionslosigkeit; Denkmalschutz

VG Freiburg, Urteil vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 4 K 1251/20

DRsp Nr. 2020/17403

Bauvorbescheid; Bebauungsplan; Ausfertigung; "gedankliche Schnur"; Funktionslosigkeit; Denkmalschutz

Zur Ausfertigung eines Bebauungsplans und den Voraussetzungen an die Herstellung einer "gedanklichen Schnur" zwischen Satzungstext und zugehöriger Planzeichnung (hier nicht erfüllt).

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

LBO BW § 57; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 34;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids.